Der Deutsche Verein für öffentliche und private Fürsorge e.V. setzt in seinen neuen „Empfehlungen zur Stärkung des Erforderlichkeitsgrundsatzes im Betreuungsrecht am Beispiel der örtlichen Betreuungsbehörden“ weiterhin auf Supervision als erforderliche Ressource. Im Dezember 2011 hat der Vorstand des Deutschen Vereins diese Empfehlungen verabschiedet.

Im Kapitel Erforderliche Ressourcen wird hervorgehoben, dass in den Betreuungsbehörden qualitätsvolle Arbeit gewährleistet werden muss. „Dafür ist sicherzustellen, dass ein ausreichendes Fortbildungsangebot sowie regelmäßige Supervision zur Verfügung stehen und durch die Mitarbeiter/innen der Betreuungsbehörden zur Aufrechterhaltung und Weiterentwicklung ihrer Kompetenzen genutzt werden“, heißt es in den Empfehlungen.

Der Deutsche Verein verfolgt mit seinen Empfehlungen vor allem das Ziel, die Betreuungsbehörden als „erste Anlaufstelle in Fragen der rechtlichen Betreuung“ zu etablieren. Darüber hinaus soll zur Stärkung des Erforderlichkeitsgrundsatzes im Betreuungsrecht und auch in Hinblick auf die Anforderungen der UN-Behindertenrechtskonvention ein obligatorischer Sozialbericht eingeführt werden.

Der Erforderlichkeitsgrundsatz ist auch im Hinblick auf die UN-Behindertenrechtskonvention zu beachten. Die Erschließung von anderen, auch sozialrechtlichen Unterstützungssystemen vermeidet die Einrichtung von rechtlichen Betreuungen und wahrt das Selbstbestimmungsrecht der betroffenen Bürger/innen. Das bedeutet vor dem Hintergrund von Art. 12 UN-Behindertenrechtskonvention, dass geeignete Maßnahmen zu treffen sind, um Menschen mit Behinderungen Zugang zu Unterstützung zu verschaffen, die sie bei der Ausübung ihrer Rechts-, Handlungs- und Geschäftsfähigkeit gegebenenfalls benötigen. Hierbei gilt es, rechtliche Betreuungen insbesondere in der Form der Stellvertretung möglichst durch andere Arten der Unterstützung zu vermeiden

Empfehlungen des Deutschen Vereins